Montag, 29. April 2024

... Dorf der Tausend Lichter.

Wahl der Schöffen für das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler

Im Jahr 2023 hat jede Ortsgemeinde eine Vorschlagsliste für Schöffen aufzustellen, aus der dann eine Person zum Schöffen gewählt wird. Die Vorschlagsliste sollte alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt und kann nur von Mitbürgern der deutschen Staatsangehörigkeit versehen werden. 

Es gibt bestimmte Kriterien, die zu erfüllen sind, um für das Amt als Schöffe in Frage zu kommen. Personen, die gemäß § 32 GVG unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind oder gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht berufen werden sollen, können nicht aufgenommen werden. 

Auch bestimmte Berufsgruppen sind von der Berufung zum Amt eines Schöffen ausgeschlossen (§ 34 GVG). Auf der Internetseite der Gemeinde Fuchshofen finden Sie nähere Angaben zu den zulässigen und nicht zulässigen Personengruppen. Personen, die die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen dürfen, können in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.

Wir bitten um Ihre Mithilfe, eine geeignete und motivierte Persönlichkeit unseres Dorfes zu finden, die dann dieses Ehrenamt ausüben kann. In einer der nächsten Gemeinderatssitzungen werden wir diesen Tagesordnungspunkt mit aufnehmen: 

"Aufstellung einer Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen (Amtsperiode 2024 bis 2025)". 

Die Vorschlagsliste wird die folgenden Angaben enthalten:
Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort und Beruf 

Bitte helfen Sie uns, diese wichtige Aufgabe zu erfüllen und beteiligen Sie sich an der Aufstellung der Vorschlagsliste oder bewerben Sie sich gern auch selbst auf dieses Ehrenamt.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen,
der Gemeinderat

 

Anhang

In die Vorschlagsliste nicht aufzunehmen sind:

    1. Personen, die gemäß § 32 GVG unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind.

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

  2. Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen.

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet  haben würden
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zu Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

  3. Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen.
      Hierbei handelt es sich um folgende Personen:

  • der Bundespräsident;
  • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des 
  • Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß 
  • zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Personen, die die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen dürfen (§§ 35, 37 GVG), können in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.

Folgende Personen dürfen die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen (§§ 35, 77 GVG): 

  • Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer
  • Personen, die
    a)  in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind,
         sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
    b)  in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an
         mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder
    c)  bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind
  • Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen
  • Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert
  • Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden
  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

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Albert Dresen
Ortsbürgermeister
Gemeinde Fuchshofen

Gemeinde Fuchshofen
Ortsgemeindeverwaltung
Lindenweg 3
53533 Fuchshofen
Tel.: 02693 - 757
Internet: www.fuchshofen.de
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